Haftpflichtschaden
Im Haftpflichtschadensfall ist der Unfallverursacher verpflichtet, dem Unfallopfergemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen, den er unfallbedingt erlitten hat. DerUnfallgeschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn der Unfall nicht eingetreten wäre. Im Haftpflichtschadenfall tritt Kraft Gesetzes an die Stelle des Schädigers die Haftpflichtversicherung des Unfallbeteiligten (§ 3 Pflichtversicherungsgesetz). Beim Haftpflichtschadensfall werden Schadenersatzansprüche geltendgemacht.
Hiervon klar zu unterscheiden, sind vertragliche Ansprüche aus der eigenen Kaskoversicherung.