Restwert
Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dassder Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB dieVeräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeugs grundsätzlich zu demjenigenPreis vornehmen darf, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. Auf höhere Ankaufpreisespezieller Restwertaufkäufer muss der Geschädigte sich in aller Regel nicht verweisen lassen.
Den Restwert ermittelt ein unabhängiger Sachverständiger unter Berücksichtigungdes konkreten Schadenbildes und regionaler Marktgegebenheiten.